"Typische Fehler bei der Erbfolgeplanung - und wie man sie vermeiden kann!" Ziel einer jeden sinnvollen Nachlassplanung soll in jedem Fall sein
Der hohe Beratungsbedarf soll anhand praxisnaher Beispiele dargestellt werden.
Fazit:
(Anmerkung: An dieser Stelle kann der Berater ansetzen.)
Beispiel:
Ein Ehepaar, das durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatte, setzt sich in einem „Berliner Testament“ wechselseitig zum Alleinerben ein und bestimmt weiter, dass nach dem Tod des Längerlebenden ihr gemeinsamer Sohn und die Tochter aus der 1. Ehe des Mannes Schlusserben sein sollen. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt einen Nachlass im Wert von 1,2 Mio. EUR, der im Wesentlichen aus einem Einfamilienhaus besteht. Die Tochter verlangt von der Witwe den Pflichtteil.
Pflichtteilsbelastung der Witwe:
Der enterbten Tochter steht bei einer Pflichtteilsquote von 1/6 ein Pflichtteil von 200.000 EUR zu, der sofort mit dem Erbfall fällig und von der Witwe in bar auszuzahlen ist. Sollte diese nicht ausreichend liquide sein, bleibt ihr nur die Ausschlagung der Erbschaft oder die Veräußerung des Familienwohnheims. Die Versorgung im Alters- und Pflegefall ist damit stark gefährdet.
Erbrechtliche Abhilfemaßnahmen?
Fazit:
Die Gefahr einer u.U. existenzgefährdenden Pflichtteilsbelastung der Witwe kann durch erbrechtliche Gestaltungen alleine nicht beseitigt werden. Der Ehemann sollte deshalb finanzielle Vorsorge treffen, damit die Witwe den Pflichtteil bezahlen kann.
(Anmerkung: An dieser Stelle kann der Berater ansetzen.)
Das Berliner Testament kann gerade bei größeren Nachlässen eine Erbschaftsteuerfalle darstellen, da unnötig hohe oder gar vermeidbare Steuerlasten ausgelöst werden können. Beim Tod des Erstversterbenden werden nämlich die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall nicht genutzt. Der auf die Kinder als Schlusserben übergehende Nachlass wird zudem zweimal besteuert – nämlich beim Tod des ersten und beim Tod des zweiten Ehegatten.
Verschärft wird die Situation zusätzlich dadurch, dass sich durch den ersten Erbfall der Wert des Nachlasses des Überlebenden erhöht und hierdurch wegen der Steuerprogression ein höherer Steuersatz ausgelöst werden kann. Es kann sich deshalb empfehlen, den Kindern beim Tod des Erstversterbenden Geldvermächtnisse in Höhe der Freibeträge zuzuwenden.
Beispiel: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als alleinige Vollerben ein; der gemeinsame Sohn wird Schlusserbe. Der Ehemann hinterlässt einen Nachlass von 1 Mio. €. Die von der Ehefrau zu zahlende Erbschaftsteuer errechnet sich (ohne Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages) wie folgt:
Erbschaft |
1.000.000 € |
abzgl. Freibetrag |
500.000 € |
zu versteuern |
500.000 € |
15% Steuer hieraus |
75.000 € |
Ein testamentarisches Vermächtnis zugunsten des Sohnes in Höhe des Steuerfreibetrages von 400.000 € hätte folgende Berechnung ergeben:
Erbschaft |
1.000.000 € |
abzgl. Vermächtnis |
400.000 € |
abzgl. Freibetrag |
500.000 € |
zu versteuern |
100.000 € |
11% Steuer hieraus |
11.000 € |
Die Steuerersparnis beträgt also 64.000 €.
(Bei der Berechnung wurde vorausgesetzt, dass keine Versorgungsfreibeträge der Ehefrau zur Verfügung standen, kein Zugwinn vorhanden war und sich auch keine steuerbefreites Eigenwohnheim im Nachlass befand)
Fazit: Die Gefahr einer hohen Pflichtteilsbelastung der Witwe kann aber nicht immer durch erbrechtliche Gestaltungen völlig beseitigt werden. Der Ehemann sollte deshalb finanzielle Vorsorge treffen, damit die Witwe die Erbschaftsteuer bezahlen kann.
(Anmerkung: An dieser Stelle kann der Berater ansetzen.)
Beispiel: Erblasser E, geschieden und kinderlos, lebt seit über 15 Jahren mit seiner Lebensgefährtin L zusammen. Zur Absicherung im Alters- und Pflegefall setzt er diese testamentarisch als seine Alleinerbin ein. Nach seinem Ableben beträgt der Wert seines Nachlasses, der im Wesentlichen aus zwei Eigentumswohnungen besteht, 800.000 EUR.
Erbschaftsteuerbelastung der Lebensgefährtin:
Der nicht verheirateten Erbin steht lediglich ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 EUR zu. Zudem fällt sie in die schlechteste Steuerklasse III. Die Steuerbelastung der erbenden Lebensgefährtin beträgt daher 234.00 EUR (30 % aus 780.000 €), sofort fällig im Erbfall.
Erbrechtliche Abhilfemaßnahmen?
Hätte E seine Lebensgefährtin geheiratet, stünde dieser ein Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR zu und die Witwe würde in die günstigste Steuerklasse I fallen. Ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Witwe wäre komplett steuerfrei.
Außerdem wäre eine eigengenutzte Wohnung komplett steuerfrei übergegangen, wenn diese von den Ehegatten als Lebensmittelpunkt vor dem Erbfall genutzt wurde und die Ehefrau mindestens 10 Jahre weiterhin dort lebt.
Fazit:
Ohne Heirat kann durch erbrechtliche Gestaltungen die extrem hohe Erbschaftsteuerlast der Lebensgefährtin nicht reduziert werden. E muss also finanzielle Vorsorge treffen, damit L die anfallende Steuer bezahlen kann.
(Anmerkung: An dieser Stelle kann der Berater ansetzen.)
Beispiel:
Ehemann E, 54 Jahre, selbständig und Vater von zwei Kindern, die noch in Ausbildung sind, wird durch einen Verkehrsunfall schwerstpflegebedürftig und muss in einem Heim untergebracht werden. Die monatlichen Kosten hierfür betragen 5.000 EUR. Die Kreditraten für das fremdfinanzierte Familienwohnheim können von der nur in Teilzeit berufstätigen Ehefrau alleine nicht aufgebracht werden. Es droht deshalb die Zwangsversteigerung des Hauses.
Belastung der Ehefrau durch Pflegekosten:
Die Kosten allein für das Pflegeheim belaufen sich in nur 5 Jahren auf mindestens 300.000 EUR.
Fazit:
Der Ehemann muss finanzielle Vorsorge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos treffen.
(Anmerkung: An dieser Stelle kann der Berater ansetzen.)